Gesetzliche Regelungen helfen bei der Planung der Ferienzeit

Speziell Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern möchten während den Sommerferien ihren Urlaub gemeinsam mit der Familie verbringen. Das wirft in manchen Betrieben Probleme auf, wenn kein Betriebsurlaub vereinbart wurde. Als Arbeitgeber und Arbeitn ...

Urlaubsanspruch nach Eintritt in neue Firma

Sie müssen laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sechs Monate warten bis Sie einen Urlaubsanspruch haben bzw. nehmen können. Wenn Sie nach dem 01. 07. des Jahres Ihre Stelle angetreten haben, können Sie auch nur einen Teilurlaub beanspruchen. Dies wird fo ...

Terminwünsche seitens des Arbeitgebers und AN

Normalerweise kann Ihr Arbeitgeber nicht bestimmen, wann Sie Ihren Urlaub zu nehmen haben – ausgenommen davon ist die Lösung mit Betriebsferien. Das bedeutet, dass man Ihre Terminwünsche berücksichtigen muss und auch mindestens einmal pro Jahr 2 Woc ...

Krank im Urlaub

Sie müssen sofort nach Erkrankung Ihrem Arbeitgeber ein ärztliches Attest senden, dann gelten die Krankheitstage nicht als genommenen Urlaub. Finden Sie dann auch hier gemeinsam eine Lösung, wie die aufgesparten Urlaubstage betriebsfreundlich genomme ...

Verfall des Jahresurlaubes

Normalerweise verfällt der Jahresurlaub am 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Konnte man allerdings aus betrieblichen oder persönlichen Gründen den Urlaub nur teilweise nehmen, wird das Guthaben in das nächste Jahr übertragen. Dann gilt der neue Sti ...

Urlaub auszahlen lassen – ist das möglich?

Der Urlaub soll grundsätzlich der Erholung dienen und nicht der Lohnaufbesserung. Wenn Sie Ihren Arbeitgeber verlassen und noch vollen Urlaubsanspruch besitzen, dann kann dieser Betrag ausbezahlt werden, ansonsten geht es nicht.      

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Sarah Sende mir eine private Nachricht
Mitglied seit: 15.04.2009
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Views: 2155    Erstellt am: 09.06.2009
Kategorien: Lifestyle & Zeitgeist
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Gesetzliche Regelungen helfen bei der Planung der Ferienzeit

Schritt 5: Urlaub auszahlen lassen – ist das möglich?

Der Urlaub soll grundsätzlich der Erholung dienen und nicht der Lohnaufbesserung. Wenn Sie Ihren Arbeitgeber verlassen und noch vollen Urlaubsanspruch besitzen, dann kann dieser Betrag ausbezahlt werden, ansonsten geht es nicht.

 

 

 

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Benötigte Materialien: Kompromissbereitschft bei Urlaubsplanung gegenüber Kollegen und Vorgesetzten zeigen, Kenntnisse im Tarifrecht
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