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Zollvorschriften bei Urlaubsgeschenken berücksichtigen
Intro
Sie befinden sich während Ihres Urlaubes im Ausland und möchten für sich und Ihre Lieben Urlaubsmitbringsel auf dem Rückflug problemlos nach Hause bringen. Dann gilt es, die jeweilige Freigrenze der Zollbestimmungen zu kennen, damit die Kontrolle am Flughafen nicht mit einem Abenteuer und großer Enttäuschung endet.
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Schritt 1: Markenpiraterie
In vielen Ländern außerhalb Europas locken verblüffend ähnlich aussehende „Markenprodukte“, die man eigentlich in großer Menge mit nach Deutschland nehmen möchte. Egal, ob Sie einen „hochwertigen Turnschuh“, ein Chanel-Parfum, Markenuhren usw. für wenige Euros entdeckt haben: Viele davon sind gar nicht echt, sondern nur Imitate, das heißt ,es sind gefälschte Produkte, die den bekannten Marken so ähnlich sehen, dass Laien die Markenware für echt halten. Seien Sie daher sehr kritisch an Ständen, die mit solchen Nachahmungen mit Tiefstpreisen locken. Besonders gerne gefälscht wird bei Uhren, Bekleidung, Medikamente und Autozubehör.
Schritt 2: Zollbestimmungen
Grundsätzlich ist der Handel mit gefälschter Markenware verboten. Wenn der Zoll bezweifelt, dass die eingeführten Plagiate nur rein privat genutzt werden und sogar ein Handel vermutet wird, bekommen Sie mit den Zollbeamten Ärger. Wer z. B. fünf gefälschte Marken-Turnschuhe einführt, muss mit Zollgebühren und 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer rechnen.
Der Zoll hat auch das Recht, die geschädigte Markenfirma zu verständen, die dann eventuell vom Urlauber eine Unterlassungserklärung fordert. Das könnte also teuer werden und mehrere Hundert Euro kosten. Ausreden bringen Sie hier meist nicht weiter.
Übersteigt der Wert der Gesamtlieferung bzw. der Urlaubsware die entsprechenden Wertgrenzen, wird jede Fälschung unabhängig davon, ob ein kommerzieller Charakter vorliegt, einbehalten.
Kosten: gering
hoch
Schwierigkeit: gering
hoch

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